Seit 1. April 2025 ist die Steuerbefreiung für bestehende als auch neue E-Autos von der motorbezogenen Versicherungssteuer gefallen. Die Besteuerung bemisst sich nach dem im Zulassungsschein eingetragenen Eigengewicht (gemäß Feld G im Zulassungsschein) und der Nenndauerleistung (gemäß Feld P2 im Zulassungsschein). Aufgrund der Gesetzesänderung ist davon auszugehen, dass die Steuer für die Mehrheit der E-Pkw bei unter 500 Euro für ein ganzes Jahr liegen wird – wobei die Bandbreite aufgrund der unterschiedlichen eingetragenen Leistungen und Eigengewichte von rund 70 bis über 2.000 Euro reichen dürfte.

Auch für Plug-in-Hybride und E-Motorräder gilt die motorbezogene Versicherungssteuer. “E-Mopeds” sind jedoch weiterhin ausgenommen.
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird über den Versicherer bei der Kfz-Haftpflichtversicherung eingehoben und abgeführt. Man muss die Steuer also weder selbst berechnen noch selbst an den Staat abführen.

Weitere Informationen zur motorbezogenen Versicherungssteuer und deren Berechnung bei E-Autos finden Sie auf der Website der WKÖ.

Steuererleichterungen für E-Autos

Reine E-Autos sind von der NoVA (Normverbrauchsabgabe) ausgenommen.

Für die Privatnutzung von rein elektrischen Firmenfahrzeugen fällt der Sachbezug (von 1,5 bis 2 Prozent, je nach Fahrzeug) auf Null. E-Autos sind vorsteuerabzugsfähig, wenn sie als Firmenfahrzeug angeschafft werden.

Zusätzlich gilt auch für private E-Autos, die beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen werden, dass kein Sachbezug vorliegt, sofern der Strombezug am Abgabeort gratis ist. Die Kombination dieser steuerlichen Vorteile und der Fördermaßnahmen für Betriebe ermöglicht es bereits heute, in vielen Anwendungsfällen Elektrofahrzeuge wirtschaftlich einzusetzen.

Welche Vorteile bietet das grüne E-Kennzeichen?

Besonders auf kommunaler Ebene gibt es Anreize für E-Autos. Etwa die Befreiung von Parkgebühren in einigen Städten und Gemeinden.

Aufhebung des IG-L für E-Autos
Elektrofahrzeuge sind im Betrieb generell emissionsfrei. Mit einer Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) wurde daher eine gesetzliche Ausnahme für Elektrofahrzeuge von IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen geschaffen. Daher kann man mit einem E-Auto in einer IG-L-Hunderter-Zone auch 130 km/h fahren. Das betrifft Strecken von insgesamt 440 Kilometer Länge.

So sehen sie aus, die grünen E-Kennzeichen.
Die E-Kennzeichentafel ist optional.
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