
Steuerliche Anreize für Taxi- und Mietwagenflotten
Die Umrüstung der Taxi- und Mietwagenflotten ist ein aus Sicht des BEÖ, wichtiger Faktor um die Elektrifizierung im städtischen Verkehr voranzutreiben. Da der Aufbau einer elektrischen Flotte kostenintensiv ist, soll ein eigenes Förderprogramm für Taxi- und Mietwagenbetreiber etabliert werden.
Durch die hohen Tagesfahrleistungen, führt die Umstellung zu erheblichen CO2- Einsparungen. Dieser positive Effekt für die Luftqualität in Ballungsräumen, sollte aus Sicht des BEÖ, durch ein eigens geschaffenes Förderprogramm beschleunigt werden. Daher wird empfohlen, die Betreiber bei der Umstellung der Taxi- und Mietwagenflotten zu unterstützen.
Anpassung der Pendlerpauschale
Eine Anpassung der Pendlerpauschale für Elektrofahrzeuge, ist aus Sicht des BEÖ ein wichtiges Signal, um die meist planbaren täglich gefahrenen Strecken für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer attraktiver zu machen. In Teilen Österreichs ist der tägliche Arbeitsweg mit dem ÖPNV nur schwer oder gar nicht möglich und MitarbeiterInnen sind daher auf die Anreise mit einem PKW angewiesen.
Die Fahrt mit dem E-Fahrzeug muss einen Mehrwert gegenüber der Fahrt mit einem konventionellen Antrieb darstellen, weshalb sich der BEÖ für eine dementsprechende Anpassung der Pendlerpauschale ausspricht. Die tägliche Fahrt mit dem Elektrofahrzeug muss sich von der Fahrt mit einem konventionellen Antrieb abheben und den Umstieg auf das Elektrofahrzeug auch in diesem Bereich attraktiveren.
Aufhebung der De-minimis-Regelung
Die Mitgliedsunternehmen des BEÖ haben in den letzten Jahren Millionen in den Ausbau des österreichweiten flächendeckenden Ladenetzes investiert. Mit einer steigenden Anzahl von E-Fahrzeugen muss auch die Anzahl von Ladestationen im öffentlichen Bereich weiter erhöht werden. Für die Überbrückung von großen Strecken werden Ladestationen mit großen Ladeleistungen benötigt. Diese Infrastruktur ist sehr kostenintensiv.
Förderungen der Ladeinfrastruktur unterliegen der De-minimis*- Regelung. Damit können keine Förderungen dafür bezogen werden. Um den Ausbau nicht vom Ausschöpfungsgrad von De-minimis abhängig zu machen, ist eine Ausnahme der Schnellladeinfrastruktur aus Sicht des BEÖ wünschenswert. Ziel und Zweck sollte ein bedarfsgerechter Ausbau sein, der unabhängig von Beschränkungen in der Gesamthöhe der Förderbeträge durchgeführt werden kann.
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*Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung sind Beihilfen, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Anmeldeverfahren bei der Europäischen Kommission unterliegen, da aufgrund der Betragsgrenze angenommen wird, dass weder der Wettbewerb noch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird.