Mit dem frühzeitigen und umfangreichen Ausbau der öffentlichen Ladestellen nimmt Österreich – bis dato – eine Vorreiterrolle in Europa ein. Daher muss sorgsam mit der bestehenden Infrastruktur beziehungsweise den bestehenden Ressourcen umgegangen werden.
Die Verrechnung von Ladevorgängen birgt für die Betreiber von Ladeinfrastruktur sowie für E-Mobilitätsdienstleister viele Herausforderungen. Das Eichrecht trägt hier einen entscheidenden Teil dazu bei. Zur Einhaltung aller gesetzlichen und eichrechtlichen Vorgaben wird in Österreich derzeit vor allem die Nutzungszeit eines Ladepunktes als Verrechnungsbasis herangezogen. Eine Verrechnung nach Kilowatt-Stunden (kWh) ist bisher eine Ausnahme auf Grund fehlender eichrechtlicher Vorgaben und Übergangsbestimmungen.
Der Kundenwunsch bei der Verrechnung von Ladevorgängen, aber auch die rasante technische Entwicklung der Ladetechnik hin zu extrem hohen Ladeleistungen bei gleichzeitig unterschiedlichen Ausstattungen der E-Fahrzeuge, erfordern Tarife, die sich an der verbrauchten Energie orientieren. Da der Druck von Seiten der Politik, Sozialpartnern und Kund:innen derart massiv ist, muss hier rasch eine rechtlich einwandfreie Verrechnung nach kWh bei der bestehenden Infrastruktur ermöglicht werden. Für eine flächendeckende kWh Verrechnung fehlt derzeit die rechtliche Grundlage und ausreichende Übergangsbestimmungen im Eichrecht.
Der BEÖ fordert eine rasche Novellierung des Maß- und Eichgesetzes mit ausreichenden Übergangsbestimmungen zum Schutz der bereits bestehenden und geförderten Ladepunkte und hat dazu Anfang Juni 2022 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
Weiters spricht sich der BEÖ für eine rasche praxisorientierte Anpassung der eichrechtlichen Bestimmungen für Ladestellen sowie für eine Verfahrensabkürzung für die Eichung der bereits geförderten Bestandsinfrastruktur aus.
Laden von Dienstfahrzeugen an der privaten Ladestation
Im Idealfall wird ein Elektroauto dort geladen, wo es längere Zeit abgestellt werden muss. Anfragen nach einer Verrechnungsmöglichkeit von Dienstfahrzeugen am privaten Stellplatz häufen sich. Wird das Dienstfahrzeug vom privaten Stromanschluss geladen, so soll eine Kostenerstattung durch den Dienstgeber erfolgen. Bei der Erstattung zu einem vereinbarten Vergütungssatz (€ pro kWh) ist derzeit unklar, ob es sich um ein zu versteuerndes Einkommen handelt. Dies führt zu einer Rechtsunsicherheit und erhöhtem bürokratischem Aufwand und stellt somit eine Hürde gegenüber der E-Mobilität dar.
Der BEÖ fordert eine klare, steuerrechtliche Grundlage für eine einfache, kund:innenfreundliche Abwicklung.